Landesarchivgesetz
Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) wurde am 11. August 1992 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag verabschiedet. Die §§ 15 (Kommunale Archive) und 16 (Sonstige öffentliche Archive) sollten nach der Bestimmung des § 18 (Inkrafttreten) 1995 Gültigkeit erlangen. Diese Frist wurde durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 8. Februar 1994 nochmals bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
Mit dem LArchG bekam das vielfältige öffentliche Archivwesen in Schleswig-Holstein zum ersten Mal eine feste rechtliche Grundlage. So bestimmte § 2 (Geltungsbereich) die Archivierung als Aufgabe des Landes, der Kreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände und aller sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der öffentlichen Verwaltung. Das Archivwesen wird somit als „das öffentliche Gedächtnis“ des Landes begriffen, das der Forschung und Bildung sowie der Verwaltung und Rechtssicherung dient. Archive ermöglichen nach den Bestimmungen des LArchG die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik.
Die „Kommunalklausel“ (§ 15) bestimmt die Archivierung zur „pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe“ der Kommunen. Diese Bestimmung bedeutete einen wesentliche Ausbau der rechtlichen Stellung der Archive gegenüber den kommunalen Verwaltungen und politischen Gremien. Das LArchG bedeutet für die Kommunen: Archivarbeit muss kontinuierlich geleistet; es geht nicht um eine einmalige Maßnahme, sondern um die ständige sachgerechte Verwaltung des Archivgutes.
Literatur: Schleswig-Holsteinisches Archivgesetz. Darstellung von William Boehart. In: Praxis der Kommunalverwaltung. Schleswig-Holstein G 6 SH. Kommunal- und Schul-Verlag, Im Grohnestück 2, 65396 Wallauf. 2005. Bestellung: www.kommunalpraxis.de

